Forderungsabtretung (Zession, § 398 BGB) erklärt
Die Forderungsabtretung (Zession) ist die Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen (Zessionar) durch Vertrag zwischen beiden (§ 398 BGB). Der Schuldner muss nicht zustimmen und nicht einmal informiert werden — er wird aber durch besondere Vorschriften geschützt.
Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 13. Juli 2026
Rechtsgrundlage
Forderungsabtretung (Zession) in der Praxis
Die Abtretung wird mit dem Abtretungsvertrag wirksam; die Forderung geht mit allen Neben- und Vorzugsrechten über (§ 401 BGB — Bürgschaften, Hypotheken). Weil der Schuldner davon nichts wissen muss, schützt ihn das Gesetz: Leistet er in Unkenntnis der Abtretung an den alten Gläubiger, wird er frei (§ 407 BGB); er kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit der Abtretung gegen den alten begründet waren (§ 404 BGB); Aufrechnungsmöglichkeiten bleiben in den Grenzen des § 406 BGB erhalten; auf Verlangen ist ihm eine Abtretungsurkunde vorzulegen (§ 410 BGB).
Abtretungsverbote und ihre B2B-Ausnahme: Vertraglich kann die Abtretung ausgeschlossen werden (§ 399 BGB) — üblich in Einkaufsbedingungen großer Auftraggeber. Für den unternehmerischen Verkehr entschärft § 354a HGB das Verbot: Ist das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft, ist die Abtretung einer Geldforderung trotz Verbots wirksam; der Schuldner kann allerdings weiterhin mit befreiender Wirkung an den alten Gläubiger leisten.
Zwei Grundmodelle im Forderungseinzug: (1) Treuhänderisches Inkasso — keine oder nur eine Einziehungsermächtigung bzw. fiduziarische Abtretung; wirtschaftlich bleibt der Auftraggeber Forderungsinhaber. (2) Forderungskauf — Vollabtretung gegen Kaufpreis; der Erwerber trägt fortan Chance und Risiko.
Häufige Fragen
Muss der Schuldner einer Abtretung zustimmen?+
Nein (§ 398 BGB). Er ist nur geschützt, solange er nichts von ihr weiß (§ 407 BGB) — deshalb wird die Abtretung in der Praxis angezeigt.
Kann der Schuldner nach Abtretung noch mit Gegenforderungen aufrechnen?+
Gegen den Neugläubiger in den Grenzen des § 406 BGB — je nach Fälligkeitslage der Gegenforderung.
Sind künftige Forderungen abtretbar?+
Ja, wenn sie bestimmbar sind — Grundlage des verlängerten Eigentumsvorbehalts und der Globalzession.
Verwandte Begriffe
Ob treuhänderisch oder als Kauf — kvit gestaltet die Übergabe der Forderung datenschutz- und RDG-konform.
Forderung digital übergeben — kvit