Gerichtsvollzieher: Aufgaben, Befugnisse und Ablauf einfach erklärt
Der Gerichtsvollzieher ist das staatliche Vollstreckungsorgan für die Durchsetzung titulierter Forderungen vor Ort: Er pfändet bewegliche Sachen, nimmt die Vermögensauskunft des Schuldners ab, stellt förmlich zu und versucht die gütliche Erledigung — als Beamter der Justiz, nicht als Beauftragter des Gläubigers.
Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 12. Juli 2026
Rechtsgrundlage
Gerichtsvollzieher in der Praxis
Auftrag und Zuständigkeit. Der Gläubiger (oder sein Dienstleister) erteilt den Vollstreckungsauftrag mit vollstreckbarer Ausfertigung des Titels; zuständig ist der Gerichtsvollzieher des Bezirks, in dem vollstreckt werden soll. Der Auftrag kann modular sein: nur Vermögensauskunft, nur Sachpfändung, gütliche Erledigung, Kombinationen.
Gütliche Erledigung zuerst. Bevor gepfändet wird, ist der Gerichtsvollzieher zur gütlichen Erledigung befugt (§ 802b ZPO): Er kann dem Schuldner — sofern der Gläubiger das nicht ausgeschlossen hat — eine Zahlungsfrist einräumen oder einen Ratenplan gewähren, bei dem die Tilgung innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein soll. Hält der Schuldner den Plan ein, ruht die Vollstreckung; platzt er, geht es weiter.
Befugnisse und ihre Grenzen. Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung des Schuldners mit dessen Einwilligung betreten und durchsuchen; ohne Einwilligung braucht er grundsätzlich eine richterliche Durchsuchungsanordnung (§ 758a ZPO). Er pfändet nur, was pfändbar ist: Gegenstände der bescheidenen Lebensführung und Berufsausübung sind geschützt; Bargeld kann er unmittelbar pfänden.
Kosten. Die Gebühren richten sich nach dem GvKostG und hängen von den beauftragten Amtshandlungen ab; sie zählen zu den Vollstreckungskosten, die grundsätzlich der Schuldner trägt — vorgeschossen vom Gläubiger.
Aus Gläubigersicht
Der Gerichtsvollzieher-Auftrag ist ein Werkzeugkasten, kein Automatismus — die Kunst liegt in der Kombination: Vermögensauskunft zur Zielaufklärung, gütliche Erledigung als kosteneffizienter Standardausgang, Sachpfändung dort, wo tatsächlich Verwertbares zu erwarten ist.
Wichtig ist die Steuerung der Ratenplan-Option: Der Gläubiger kann sie ausschließen oder Einwendungen erheben — ob das klug ist, hängt vom Fall ab; ein realistischer Zwölf-Monats-Plan ist oft mehr wert als eine ergebnislose Pfändung.
Aus Schuldnersicht
Wenn der Gerichtsvollzieher sich ankündigt, existiert bereits ein Titel — die Berechtigungsfrage ist in diesem Stadium regelmäßig entschieden. Die sinnvollen Optionen: zahlen, den Ratenplan nach § 802b ZPO nutzen (dafür beim Termin realistische Zahlen nennen können) oder die Vermögensauskunft wahrheitsgemäß abgeben.
Nicht öffnen und nicht reagieren verhindert nichts — es führt über Durchsuchungsanordnung, Vermögensauskunfts-Termin und gegebenenfalls Haftbefehl nur in die teurere Eskalation.
Häufige Fragen
Darf der Gerichtsvollzieher die Wohnung ohne Erlaubnis betreten?+
Grundsätzlich nur mit richterlicher Durchsuchungsanordnung (§ 758a ZPO). Mit Einwilligung des Schuldners geht es ohne — die Verweigerung verzögert aber nur und erhöht die Kosten.
Was darf der Gerichtsvollzieher pfänden?+
Bewegliche, verwertbare Sachen und Bargeld — nicht aber Gegenstände der bescheidenen Lebensführung und Berufsausübung. Konto- und Lohnpfändung laufen nicht über ihn, sondern über das Vollstreckungsgericht.
Kann ich mit dem Gerichtsvollzieher Raten vereinbaren?+
Ja — im Rahmen der gütlichen Erledigung (§ 802b ZPO) kann er einen Zahlungsplan gewähren, bei dem die Tilgung innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein soll, sofern der Gläubiger das nicht ausgeschlossen hat.
Wer bezahlt den Gerichtsvollzieher?+
Die Kosten nach dem GvKostG gehören zu den Vollstreckungskosten und sind grundsätzlich vom Schuldner zu tragen; der Gläubiger schießt sie vor.
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