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Kontopfändung: Definition, Ablauf und was Sie jetzt tun können

Die Kontopfändung ist die Pfändung von Bankguthaben zur Durchsetzung einer titulierten Forderung: Das Vollstreckungsgericht erlässt auf Antrag des Gläubigers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der der Bank zugestellt wird — ab diesem Moment ist das Guthaben in Höhe der Forderung blockiert und wird an den Gläubiger ausgekehrt. Schutz bietet das Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 12. Juli 2026

Rechtsgrundlage

Kontopfändung in der Praxis

So läuft sie ab. Der Gläubiger braucht einen Vollstreckungstitel und beantragt beim Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) gegen die Bank als Drittschuldnerin. Mit Zustellung an die Bank wird die Pfändung wirksam — der Schuldner erfährt davon regelmäßig erst danach. Erfasst wird das Guthaben im Pfändungszeitpunkt und grundsätzlich auch künftige Eingänge, bis die Forderung samt Kosten gedeckt ist. Karten- und Überweisungsverfügungen über den geschützten Rahmen hinaus sind blockiert; Lastschriften platzen — mit Folgekosten, die den Schaden vergrößern.

Das P-Konto als gesetzlicher Schutz. Jeder Inhaber eines Girokontos kann von seiner Bank die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto verlangen (§ 850k ZPO) — auch noch nach Zustellung einer Pfändung; das Gesetz räumt dafür Schutzmechanismen und Fristen ein, damit der Grundfreibetrag nicht an den Gläubiger abfließt. Auf dem P-Konto ist monatlich ein Grundfreibetrag automatisch geschützt; er wird jährlich zum 1. Juli angepasst — den aktuellen Betrag veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz, die Norm ist § 899 ZPO. Wer Unterhaltspflichten hat oder bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich mit einer Bescheinigung Erhöhungsbeträge freischalten lassen.

Ende der Pfändung. Die Kontopfändung endet mit vollständiger Deckung der Forderung, mit Aufhebung durch den Gläubiger — typischerweise nach einer Zahlungsvereinbarung, oft zunächst als Ruhendstellung — oder durch gerichtliche Entscheidung über einen Schutzantrag.

Aus Schuldnersicht

Die Reihenfolge der ersten Tage entscheidet: Erstens P-Konto-Umwandlung bei der Bank verlangen — sofort, formlos, ein bestehendes Girokonto genügt (nur ein P-Konto pro Person). Zweitens Erhöhungsbeträge mit Bescheinigung freischalten, falls Unterhaltspflichten oder einschlägige Leistungen bestehen.

Drittens den Beschluss lesen: Wer vollstreckt, aus welchem Titel, in welcher Höhe? Bei unbekannten Forderungen die Aufschlüsselung verlangen — bei Inkassoforderungen besteht dafür die Informationspflicht des § 13a RDG. Viertens Kontakt aufnehmen: Eine tragfähige Ratenvereinbarung führt regelmäßig zur Ruhendstellung oder Aufhebung der Pfändung — und stoppt die Kostenspirale aus geplatzten Lastschriften und weiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Bei Überschuldung ist die (kostenlose öffentliche) Schuldnerberatung die richtige Adresse.

Häufige Fragen

Darf die Bank mein ganzes Konto sperren?+

Gepfändet wird in Höhe der titulierten Forderung samt Kosten; auf einem P-Konto bleibt der monatliche Grundfreibetrag automatisch verfügbar. Ohne P-Konto droht dagegen der Zugriff auf das gesamte Guthaben — die Umwandlung ist deshalb der erste Schritt.

Kann ich mein Konto nach der Pfändung noch in ein P-Konto umwandeln?+

Ja — der Anspruch auf Umwandlung besteht auch nach Zustellung der Pfändung; das Gesetz sieht Schutzmechanismen vor, damit der Freibetrag dabei erhalten bleibt. Handeln Sie trotzdem unverzüglich.

Wie hoch ist der P-Konto-Freibetrag?+

Er wird jährlich zum 1. Juli angepasst — verbindlich ist die jeweils aktuelle Bekanntmachung zu § 899 ZPO; mit Bescheinigung sind Erhöhungsbeträge möglich (Unterhaltspflichten, bestimmte Sozialleistungen).

Wie werde ich die Kontopfändung wieder los?+

Durch vollständige Zahlung, eine Vereinbarung mit dem Gläubiger (Ruhendstellung/Aufhebung) oder einen erfolgreichen gerichtlichen Schutzantrag. Der schnellste realistische Weg ist fast immer die Vereinbarung.

Verwandte Begriffe

Vertiefung im Wissen

Hinweis für Schuldner: Inkassodienstleister sind nach § 13a RDG zur transparenten Aufschlüsselung der Forderung und ihrer Kosten verpflichtet. Sie haben das Recht, die Berechtigung von Hauptforderung und Nebenkosten zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen.