Pfad: BeideGrundbegriffe

Regelinsolvenz: Verfahren für Unternehmen und Selbstständige

Die Regelinsolvenz ist das allgemeine Insolvenzverfahren der InsO. Sie gilt für juristische Personen (GmbH, AG), Personengesellschaften und für natürliche Personen, die selbstständig wirtschaftlich tätig sind oder deren frühere Selbstständigkeit keine überschaubaren Vermögensverhältnisse hinterlassen hat (§ 304 InsO im Umkehrschluss).

Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 13. Juli 2026

Rechtsgrundlage

Regelinsolvenz in der Praxis

Eröffnungsgründe: Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) — der allgemeine Grund und alleinige Grundlage für Gläubigeranträge; drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) — nur beim Eigenantrag des Schuldners; Überschuldung (§ 19 InsO) — nur bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person. Für juristische Personen besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Antragspflicht der Geschäftsleitung (§ 15a InsO); ihre Verletzung ist strafbewehrt und haftungsträchtig.

Antrag und vorläufiges Verfahren: Nach dem Antrag sichert das Gericht die Masse, häufig durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und ein vorläufiges Vollstreckungsverbot (§§ 21, 22 InsO).

Eröffnung oder Abweisung: Deckt das Vermögen voraussichtlich nicht einmal die Verfahrenskosten, weist das Gericht den Antrag mangels Masse ab (§ 26 InsO) — mit Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO). Andernfalls wird das Verfahren eröffnet.

Berichts- und Prüfungstermin: Die Gläubigerversammlung entscheidet über Fortführung oder Stilllegung; angemeldete Forderungen werden geprüft (§§ 156, 176 InsO). Anschließend verwertet der Insolvenzverwalter die Masse und verteilt den Erlös quotal an die Insolvenzgläubiger (§§ 187 ff. InsO).

Alternativen: Sanierungen laufen über den Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) oder die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters (§§ 270 ff. InsO). Natürliche Personen können auch in der Regelinsolvenz Restschuldbefreiung beantragen.

Aus Gläubigersicht

Mit der Eröffnung gilt das Vollstreckungsverbot (§ 89 InsO); Einzelzwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und das sonstige Vermögen des Schuldners sind für Insolvenzgläubiger unzulässig. Die Forderungsverfolgung läuft ausschließlich über die Anmeldung zur Tabelle (§ 87, § 174 InsO).

Sicherungsrechte prüfen: Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung und Pfandrechte vermitteln Aus- oder Absonderungsrechte — sie stellen deutlich besser als die bloße Quote. Aussonderung (§ 47 InsO) bedeutet: Der Gegenstand gehört nicht zur Masse und kann herausverlangt werden. Absonderung (§§ 49–51 InsO) bedeutet: vorrangige Befriedigung aus dem Verwertungserlös des Sicherungsguts.

Laufende Verträge: Der Insolvenzverwalter hat bei gegenseitigen, beiderseits nicht voll erfüllten Verträgen ein Wahlrecht (§ 103 InsO) — offene Lieferungen und Leistungen nicht ohne Klärung fortsetzen.

Anfechtungsrisiko: Zahlungen, die der Schuldner in der Krise geleistet hat, kann der Verwalter unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO zurückfordern. Bei laufenden, zeitnah bezahlten Lieferbeziehungen schützt regelmäßig das Bargeschäftsprivileg (§ 142 InsO); das Abstottern von Altschulden ist deutlich stärker exponiert.

Fälle mit eröffnetem Insolvenzverfahren werden bei kvit aus der automatisierten Bearbeitung ausgesteuert und der Forderungsanmeldung zugeführt; die konkrete Ausgestaltung ergibt sich aus den AGB.

Häufige Fragen

Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz — wer entscheidet?+

Das Gesetz: Maßgeblich sind die Kriterien des § 304 InsO, nicht die Wahl des Schuldners. Aktive Selbstständige und Unternehmen durchlaufen die Regelinsolvenz.

Wie erfährt ein Gläubiger von der Eröffnung?+

Eröffnungsbeschlüsse werden öffentlich bekannt gemacht; bekannte Gläubiger werden zudem vom Gericht bzw. Verwalter zur Anmeldung aufgefordert (§ 28 InsO). Öffentliche Bekanntmachungen sind über das amtliche Portal der Landesjustizverwaltungen unter insolvenzbekanntmachungen.de einsehbar.

Was passiert mit laufenden Vollstreckungen?+

Sie werden unterbrochen; neue Einzelzwangsvollstreckungen sind nach § 89 InsO für Insolvenzgläubiger unzulässig. Die Forderung wird zur Insolvenztabelle angemeldet und im kollektiven Verfahren berücksichtigt.

Verwandte Begriffe

Insolvenzfälle sauber aussteuern, offene Forderungen sonst konsequent titulieren — bevor die Krise sie zur Quote macht.

Forderung digital übergeben — kvit