Pfad: BeideVollstreckung

§ 802b ZPO: Ratenzahlung beim Gerichtsvollzieher

§ 802b ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken. Kernstück ist die Zahlungsvereinbarung: Macht der Schuldner glaubhaft, die Forderung in absehbarer Zeit tilgen zu können, kann der Gerichtsvollzieher ihm eine Zahlungsfrist einräumen oder einen Tilgungsplan mit Raten festsetzen — sofern der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat.

Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 13. Juli 2026

Rechtsgrundlage

§ 802b ZPO (Zahlungsvereinbarung Gerichtsvollzieher) in der Praxis

Tilgungsplan: Die Raten müssen so bemessen sein, dass die Forderung binnen zwölf Monaten getilgt wird (§ 802b Abs. 2 S. 2 ZPO). Mit Festsetzung des Plans ist die Vollstreckung aufgeschoben (§ 802b Abs. 2 S. 3 ZPO); der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger.

Widerspruchsrecht: Der Gläubiger kann die gütliche Erledigung im Vollstreckungsauftrag von vornherein ausschließen oder dem festgesetzten Plan widersprechen — dann entfällt der Aufschub (§ 802b Abs. 3 ZPO).

Hinfälligkeit: Zahlt der Schuldner eine Rate nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, wird der Zahlungsplan hinfällig und die Vollstreckung wird fortgesetzt (§ 802b Abs. 3 S. 2 ZPO).

Aus Gläubigersicht

Die § 802b-Vereinbarung ist ambivalent. Dafür spricht: Eine realistische Ratenzahlung ist oft der schnellste Weg zu tatsächlichem Geldeingang — schneller und günstiger als weitere Vollstreckungsversuche gegen einen leistungswilligen, aber illiquiden Schuldner. Zudem kann die Ratenbitte des Schuldners als Anerkenntnis den Neubeginn der Verjährung auslösen (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB — kann, Einzelfallprüfung). Dagegen spricht: Der Zwölf-Monats-Rahmen verzögert die Vollstreckung, und bei erkennbar zahlungsunfähigen Schuldnern verlängert er nur das Verfahren.

Wer die Kontrolle behalten will, schließt die gütliche Erledigung im Auftrag aus und steuert Ratenvereinbarungen selbst — etwa über ein eigenes Portal mit direkter Vereinbarung zwischen Gläubiger bzw. Inkassodienstleister und Schuldner. kvit bildet Ratenvereinbarungen direkt im Schuldnerportal ab, bevor es zur Vollstreckung kommt; ob die gütliche Erledigung nach § 802b ZPO im Vollstreckungsauftrag zugelassen wird, bleibt eine fallbezogene Entscheidung.

Aus Schuldnersicht

Für Schuldner ist die Zahlungsvereinbarung beim Gerichtsvollzieher in vielen Fällen die letzte Gelegenheit, weitere Vollstreckungsmaßnahmen (Sachpfändung, Kontopfändung, Lohnpfändung) noch abzuwenden — vorausgesetzt, die zugesagten Raten sind haltbar. Eine geplatzte Rate lässt den Plan hinfallen und die Vollstreckung sofort weiterlaufen.

Häufige Fragen

Kann der Schuldner die Ratenzahlung erzwingen?+

Nein. Der Gerichtsvollzieher entscheidet nach Glaubhaftmachung; der Gläubiger kann ausschließen oder widersprechen.

Was passiert nach zwölf Monaten?+

Der Rahmen begrenzt den Tilgungsplan des Gerichtsvollziehers. Längere Laufzeiten sind nur durch freiwillige Vereinbarung direkt mit dem Gläubiger möglich.

Verwandte Begriffe

Vertiefung im Wissen

Ratenvereinbarungen ohne Umweg über den Gerichtsvollzieher — direkt im kvit-Schuldnerportal.

Forderung digital übergeben — kvit