Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB): Voraussetzungen und Grenzen
Die Aufrechnung bringt zwei gegenseitige Forderungen zum Erlöschen, soweit sie sich decken (§§ 387, 389 BGB): Statt dass beide zahlen, wird verrechnet. Im Forderungseinzug begegnet sie dem Gläubiger vor allem als Einwand des Schuldners — „ich schulde nichts, ich habe eine Gegenforderung".
Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 13. Juli 2026
Rechtsgrundlage
Aufrechnung in der Praxis
Aufrechnungslage (§ 387 BGB): Gegenseitigkeit — jeder ist Gläubiger und Schuldner des anderen; Gleichartigkeit — bei Geldforderungen stets gegeben; Vollwirksamkeit und Fälligkeit der Gegenforderung (der Forderung dessen, der aufrechnet); die Hauptforderung muss nur erfüllbar sein. Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber der anderen Partei (§ 388 BGB) und wirkt zurück auf den Zeitpunkt, in dem sich beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden (§ 389 BGB) — ab dann entfallen auch Verzugszinsen auf den verrechneten Teil.
Verjährte Gegenforderung: Die Aufrechnung bleibt möglich, wenn die Gegenforderung in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB) — verjährte Forderungen sind als Verrechnungsmasse nicht wertlos.
Vorsätzliche unerlaubte Handlung: Gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung kann nicht aufgerechnet werden (§ 393 BGB). Unpfändbare Forderungen: Gegen unpfändbare Forderungen — etwa den unpfändbaren Teil des Arbeitslohns — ist die Aufrechnung ausgeschlossen (§ 394 BGB).
Vertragliche Aufrechnungsverbote in AGB gegenüber Verbrauchern sind nur eingeschränkt zulässig — ein Verbot darf die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht ausschließen (§ 309 Nr. 3 BGB). Insolvenz: Die §§ 94–96 InsO konservieren bestehende Aufrechnungslagen, sperren aber in der Krise „erworbene".
Aus Gläubigersicht
Der Aufrechnungseinwand ist einer der häufigsten Bestreitensgründe im B2B-Einzug — und ein klassischer Aussteuerungs-Trigger: Behauptet der Schuldner substanziiert eine Gegenforderung (Mängel, Gutschriften, Schadensersatz), ist die Forderung bestritten und gehört aus der automatisierten Kaskade in die Einzelfallprüfung. Umgekehrt ist die eigene Aufrechnung ein Selbsthilfeinstrument: Wer seinem säumigen Schuldner selbst etwas schuldet, kann verrechnen statt beizutreiben — Erklärung dokumentieren, § 215 BGB prüfen.
Substanziiert bestrittene Forderungen — einschließlich Aufrechnungseinwänden — werden bei kvit aus der automatisierten Bearbeitung ausgesteuert.
Häufige Fragen
Kann der Schuldner mit einer bestrittenen Gegenforderung aufrechnen?+
Erklären kann er die Aufrechnung; ob sie durchgreift, klärt sich im Streitfall vor Gericht. Prozessual kann das Gericht über eine bestrittene Gegenforderung getrennt entscheiden (§ 302 ZPO — Vorbehaltsurteil).
Erlöschen beide Forderungen vollständig?+
Nur soweit sie sich decken; ein Überschuss bleibt bestehen (§ 389 BGB).
Verwandte Begriffe
Bestrittene Forderungen und Aufrechnungseinwände steuert kvit automatisch aus der Kaskade in die Einzelfallprüfung.
Forderung digital übergeben — kvit