Restschuldbefreiung: Dauer, Voraussetzungen, Ausnahmen
Die Restschuldbefreiung befreit eine natürliche Person nach Durchlaufen des Insolvenzverfahrens und der Abtretungsfrist von ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern (§§ 286 ff. InsO). Für seit dem 1. Oktober 2020 beantragte Verfahren beträgt die Abtretungsfrist drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO).
Rechtsgrundlagen zuletzt geprüft: 13. Juli 2026
Rechtsgrundlage
Restschuldbefreiung in der Praxis
Antrag und Abtretung: Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit dem Insolvenzantrag verbunden werden soll (§ 287 Abs. 1 InsO). Der Schuldner tritt seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Dauer der Abtretungsfrist an einen vom Gericht bestimmten Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2, § 288 InsO); dieser tritt in dieser Phase an die Stelle des Insolvenzverwalters und nimmt die abgetretenen Bezüge entgegen (§ 292 InsO).
Obliegenheiten während der Abtretungsfrist (§ 295 InsO): angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich um eine solche bemühen; Vermögen aus Erwerb von Todes wegen oder Schenkungen sowie Gewinne aus Lotterien und vergleichbaren Spielen in dem gesetzlich bestimmten Umfang herausgeben [VERIFIZIEREN — Wortlaut § 295 Nr. 2 InsO i. d. F. der Reform 2020]; Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel anzeigen; keinem Insolvenzgläubiger Sondervorteile gewähren.
Erteilung: Nach Ablauf der Frist entscheidet das Gericht nach Anhörung; liegen keine Versagungsgründe vor, wird die Restschuldbefreiung erteilt (§ 300 InsO).
Versagung: Gläubiger können die Versagung beantragen — unter anderem wegen Insolvenzstraftaten, vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse oder Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 InsO), wegen Obliegenheitsverletzungen während der Abtretungsfrist (§ 296 InsO) oder wegen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§ 297 InsO). Versagungsanträge sind zu begründen und glaubhaft zu machen.
Erneute Restschuldbefreiung: Wer bereits Restschuldbefreiung erhalten hat, kann sie erst nach einer Sperrfrist erneut beantragen — nach Erteilung regelmäßig elf Jahre, mit verlängerter Abtretungsfrist im Folgeverfahren; bei bestimmten Versagungsgründen gelten kürzere Sperrfristen (§ 287a Abs. 2 InsO) [VERIFIZIEREN — genaue Staffelung der Sperrfristen (Nr. 1/Nr. 2) am Gesetzestext prüfen].
Aus Schuldnersicht
Die Restschuldbefreiung ist das wirtschaftliche Ziel des Verbraucher- und häufig auch des Regelinsolvenzverfahrens für natürliche Personen. Sie greift automatisch gegen alle Insolvenzgläubiger — Zahlungen auf die alten Verbindlichkeiten sind nach Erteilung nicht mehr geschuldet.
Während der Abtretungsfrist sind die Obliegenheiten des § 295 InsO zu beachten; ihre Verletzung kann zur Versagung führen. Es lohnt sich, Wohnsitz- und Arbeitgeberwechsel unverzüglich anzuzeigen und Erbschaften bzw. Schenkungen offenzulegen, statt sie zurückzuhalten.
Die Restschuldbefreiung kann nachträglich entfallen: Auf Antrag bei nachträglich bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzungen oder Insolvenzstraftaten (§ 303 InsO); der Widerruf wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 303a InsO).
Häufige Fragen
Gilt die Dreijahresfrist für alle?+
Für Verfahren, die seit dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden — ohne Mindestbefriedigungsquote. Für Altverfahren galten längere Fristen.
Erfasst die Restschuldbefreiung auch Bürgschaften Dritter?+
Nein. Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen bleiben unberührt (§ 301 Abs. 2 InsO).
Welche Forderungen bleiben trotz Restschuldbefreiung bestehen?+
Die in § 302 InsO abschließend genannten — insbesondere Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, rückständiger vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlter gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerschulden nach Straftat-Verurteilung. Voraussetzung ist jeweils die Anmeldung mit dem entsprechenden Rechtsgrund.
Kann die Restschuldbefreiung nachträglich entfallen?+
Ja — auf Antrag bei nachträglich bekannt gewordenen Obliegenheitsverletzungen oder Insolvenzstraftaten (§ 303 InsO); der Widerruf wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen (§ 303a InsO).
Verwandte Begriffe
Hinweis für Schuldner: Inkassodienstleister sind nach § 13a RDG zur transparenten Aufschlüsselung der Forderung und ihrer Kosten verpflichtet. Sie haben das Recht, die Berechtigung von Hauptforderung und Nebenkosten zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen.
